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   FG Hessen, 20.07.2015 - 6 K 2258/13   

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FG Hessen, 20.07.2015 - 6 K 2258/13 (https://dejure.org/2015,22717)
FG Hessen, Entscheidung vom 20.07.2015 - 6 K 2258/13 (https://dejure.org/2015,22717)
FG Hessen, Entscheidung vom 20. Juli 2015 - 6 K 2258/13 (https://dejure.org/2015,22717)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zutreffende Beantwortung des Ersuchens um eine Lohnsteueranrufungsauskunft; Zeitpunkt des Zuflusses von Arbeitslohn im Rahmen eines geplanten Anlagemodells

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 11
    Zufluss von Arbeitslohn bei Einzahlung auf ein Vorsorgekonto

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zufluss von Arbeitslohn bei Einzahlung auf ein Vorsorgekonto

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Zufluss-/Abfluss-Prinzip
    ABC der wichtigsten Zuflussvarianten
    Arbeitslohn
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • BFH, 30.06.2011 - VI R 37/09

    Zuflusszeitpunkt verbilligter Arbeitnehmeraktien - Erlangung der wirtschaftlichen

    Auszug aus FG Hessen, 20.07.2015 - 6 K 2258/13
    Nach der Rechtsprechung des BFH könne z.B. auch bei vinkulierten Aktien wegen der dabei wirksamen Verfügungsbeschränkungen kein Zufluss vorliegen (BFH vom 30.06.2011 - VI R 37/09, BStBl. II 2011, 923).

    Demgegenüber hat der BFH entschieden, dass Aktien, die weder handelbar, lieferbar noch beleihbar seien (z.B. mit dinglicher Wirksamkeit vinkulierte Aktien), nicht Gegenstand eines Zuflusses sein können (BFH vom 30.06.2011 - VI R 37/09, BStBl. II 2011, 923).

    Der Sachverhalt ist mit dem vom BFH entschiedenen Fall der Übertragung vinkulierter Aktien (BFH vom 30.06.2011 - VI R 37/09, BStBl. II 2011, 923) nicht vergleichbar.

  • BFH, 11.02.2010 - VI R 47/08

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Gutschrift von Beteiligungskapital -

    Auszug aus FG Hessen, 20.07.2015 - 6 K 2258/13
    Die Rechtsprechung bejaht einen Zufluss in diesen Fällen dann, wenn zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem berechtigten Arbeitnehmer von nun an zur Verfügung stehen soll (BFH vom 30.11.2010 - VIII R 40/08, BFH/NV 2011, 592 unter II. 3. a. bb.; BFH vom 11.02.2010 - VI R 47/08, BFH/NV 2010, 1094 unter II. 2. a.), sofern der geschuldete Betrag im Interesse des Arbeitnehmer stehen bleibt (vgl. zur Abgrenzung BFH vom 29.11.1956 - IV 287/55 U, BStBl. III 1957, 58 und FG Münster vom 28.10.1965 - Ia 98/64, EFG 1966, 173), der Arbeitnehmer hiervon Kenntnis hat und der Arbeitgeber sowohl zahlungsfähig als auch zahlungswillig ist.

    Dies gilt sowohl für den Bezug von Belegschaftsaktien, die mit einer vom Arbeitnehmer zu beachtenden Halte- oder Sperrfrist versehen sind (BFH vom 01.02.2007 - VI R 73/04, BFH/NV 2007, 1004 unter II. 2. a.) als z.B. auch für den damit vergleichbaren Fall der Umwandlung von Arbeitslohn in eine langfristig bindende stille Beteiligung i.S.d. § 230 Abs. 1 HGB (BFH vom 11.02.2010 - VI R 47/08, BFH/NV 2010, 1094 unter II. 2. b. bb.).

    Die Konstellation des Streitfalls ist mithin eher mit den vom BFH entschieden Fällen der Gewährung von Mitarbeiteraktien bei Auferlegung einer Sperr- bzw. Haltefrist (BFH vom 01.02.2007 - VI R 73/04, BFH/NV 2007, 1004 unter II. 2. a.) oder der Einräumung einer langfristigen stillen Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers i.S.v. § 230 HGB (BFH vom 11.02.2010 - VI R 47/08, BFH/NV 2010, 1094 unter II. 2. b. bb.) vergleichbar, in denen die Rechtsprechung trotz der auferlegten Beschränkungen einen Zufluss annimmt.

  • BFH, 25.06.2009 - IV R 3/07

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils - Übergang des wirtschaftlichen Eigentums

    Auszug aus FG Hessen, 20.07.2015 - 6 K 2258/13
    Jedenfalls fehle es an der Verfügungsmacht des Arbeitnehmers (Verweis auf BFH vom 25.06.2009 - IV R 3/07, BStBl. II 2010, 182).

    Der Anspruch aus dem Vorsorgekonto selbst sei aufschiebend bedingt (Verweis auf BFH vom 25.06.2009 - IV R 3/07, BStBl. II 2010, 182 und BFH vom 10.03.1972 - VI R 278/68, BStBl. II 1972, 596).

    Wie im Fall BFH IV R 3/07 könne der Anspruch bzw. die Anwartschaft trotz des vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Verzichts entfallen bzw. endgültig nicht entstehen, wenn der Arbeitnehmer z.B. vor Entstehung des Anspruchs Verbindlichkeiten gegenüber dem Arbeitnehmer auslöse (z.B. durch ein nicht getilgtes Arbeitnehmerdarlehen).

  • BFH, 01.02.2007 - VI R 73/04

    Aktienoption; Zufluss

    Auszug aus FG Hessen, 20.07.2015 - 6 K 2258/13
    Dies gilt sowohl für den Bezug von Belegschaftsaktien, die mit einer vom Arbeitnehmer zu beachtenden Halte- oder Sperrfrist versehen sind (BFH vom 01.02.2007 - VI R 73/04, BFH/NV 2007, 1004 unter II. 2. a.) als z.B. auch für den damit vergleichbaren Fall der Umwandlung von Arbeitslohn in eine langfristig bindende stille Beteiligung i.S.d. § 230 Abs. 1 HGB (BFH vom 11.02.2010 - VI R 47/08, BFH/NV 2010, 1094 unter II. 2. b. bb.).

    Die Konstellation des Streitfalls ist mithin eher mit den vom BFH entschieden Fällen der Gewährung von Mitarbeiteraktien bei Auferlegung einer Sperr- bzw. Haltefrist (BFH vom 01.02.2007 - VI R 73/04, BFH/NV 2007, 1004 unter II. 2. a.) oder der Einräumung einer langfristigen stillen Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers i.S.v. § 230 HGB (BFH vom 11.02.2010 - VI R 47/08, BFH/NV 2010, 1094 unter II. 2. b. bb.) vergleichbar, in denen die Rechtsprechung trotz der auferlegten Beschränkungen einen Zufluss annimmt.

  • BFH, 08.02.2007 - IV R 65/01

    Klarstellung eines mehrdeutigen Verwaltungsaktes durch Auslegung -

    Auszug aus FG Hessen, 20.07.2015 - 6 K 2258/13
    Dies gilt sowohl für den Bezug von Belegschaftsaktien, die mit einer vom Arbeitnehmer zu beachtenden Halte- oder Sperrfrist versehen sind (BFH vom 01.02.2007 - VI R 73/04, BFH/NV 2007, 1004 unter II. 2. a.) als z.B. auch für den damit vergleichbaren Fall der Umwandlung von Arbeitslohn in eine langfristig bindende stille Beteiligung i.S.d. § 230 Abs. 1 HGB (BFH vom 11.02.2010 - VI R 47/08, BFH/NV 2010, 1094 unter II. 2. b. bb.).

    Die Konstellation des Streitfalls ist mithin eher mit den vom BFH entschieden Fällen der Gewährung von Mitarbeiteraktien bei Auferlegung einer Sperr- bzw. Haltefrist (BFH vom 01.02.2007 - VI R 73/04, BFH/NV 2007, 1004 unter II. 2. a.) oder der Einräumung einer langfristigen stillen Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers i.S.v. § 230 HGB (BFH vom 11.02.2010 - VI R 47/08, BFH/NV 2010, 1094 unter II. 2. b. bb.) vergleichbar, in denen die Rechtsprechung trotz der auferlegten Beschränkungen einen Zufluss annimmt.

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.03.1996 - 2 K 2791/93
    Auszug aus FG Hessen, 20.07.2015 - 6 K 2258/13
    Entsprechend liege auch der Fall in den rechtskräftigen Entscheidungen des FG Rheinland-Pfalz vom 26.03.1996 (2 K 2791/93, EFG 1996, 1103) und des FG Düsseldorf vom 15.04.2008 (10 K 3840/04, EFG 2008, 1290 [FG Düsseldorf 15.04.2008 - 10 K 3840/04 AO] ).

    Die Besonderheit im Fall des FG Rheinland-Pfalz vom 26.03.1996 (2 K 2791/93, EFG 1996, 1103) bestand darin, dass der betroffene Arbeitnehmer nicht auf bereits fällige, sondern auf zukünftig (mutmaßlich) fällig werdende Gehaltsbestandteile (hier: eine gewinnabhängige und daher dem Grunde und der Höhe nach ungewisse Tantieme) verzichtete.

  • FG Düsseldorf, 15.04.2008 - 10 K 3840/04

    Entstehung von Lohnsteuer für das Versorgungsmodell "Versorgungslohn statt

    Auszug aus FG Hessen, 20.07.2015 - 6 K 2258/13
    Entsprechend liege auch der Fall in den rechtskräftigen Entscheidungen des FG Rheinland-Pfalz vom 26.03.1996 (2 K 2791/93, EFG 1996, 1103) und des FG Düsseldorf vom 15.04.2008 (10 K 3840/04, EFG 2008, 1290 [FG Düsseldorf 15.04.2008 - 10 K 3840/04 AO] ).

    Im Fall des FG Düsseldorf vom 15.04.2008 (10 K 3840/04, EFG 2008, 1290 [FG Düsseldorf 15.04.2008 - 10 K 3840/04 AO] ) fehlte es - anders als bei dem von der Klägerin geplanten Modell - sowohl an einer Separierung der Beträge des hier umgewidmeten Weihnachtsgeldes (auf das die Arbeitnehmer gegen einen entsprechend verzinsten Anspruch im Versorgungsfall für die Zukunft verzichteten) in den Büchern des Arbeitgeber als auch an einer klaren "Absprache der Arbeitnehmer mit [dem Arbeitgeber], nach deren Inhalt die ursprünglich aus dem Arbeitsverhältnis erwarteten Lohnverbindlichkeiten bei deren Fälligkeit aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet werden sollten" (Urteilsgründe unter 2. b. cc.).

  • BFH, 03.02.2011 - VI R 4/10

    Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht ohne wirtschaftlichen Ausgleich

    Auszug aus FG Hessen, 20.07.2015 - 6 K 2258/13
    Ein bloßer Verzicht bewirke noch keinen Zufluss (Verweis auf BFH vom 03.02.2011 - VI R 4/10, BStBl. II 2014, 493 und BFH vom 05.07.2007 - VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876).

    Anders als im Fall VI R 4/10 des BFH (BFH vom 03.02.2011, BStBl. II 2014, 493) bewirke der Verzicht gerade keine bloßeVermögenseinbuße.

  • BFH, 05.07.2007 - VI R 47/02

    Beiträge an ausländischen Pensionsfonds gelten als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Hessen, 20.07.2015 - 6 K 2258/13
    Ein bloßer Verzicht bewirke noch keinen Zufluss (Verweis auf BFH vom 03.02.2011 - VI R 4/10, BStBl. II 2014, 493 und BFH vom 05.07.2007 - VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876).

    Wann dies der Fall ist, entscheidet sich nach den zum Tatbestand des § 11 Abs. 1 EStG entwickelten allgemeinen Grundsätzen des Zuflusses (BFH vom 05.07.2007 - VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876).

  • BFH, 29.06.2000 - XI B 10/00

    Zuflussprinzip; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus FG Hessen, 20.07.2015 - 6 K 2258/13
    Ob der Steuerpflichtige im Einzelfall tatsächlich die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt und ausübt, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und -würdigung, die dem Finanzgericht obliegt (vgl. BFH vom 29.06.2000 - XI B 10/00, BFH/NV 2000, 1469).
  • FG Münster, 28.10.1965 - Ia 98/64
  • BFH, 05.07.2012 - VI R 11/11

    Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberleistungen nach der Abtretung von Ansprüchen

  • BFH, 30.11.2010 - VIII R 40/08

    Zufluss von Einnahmen bei einer Lebensversicherung englischen Rechts - Vorliegen

  • BFH, 26.07.1985 - VI R 200/81

    Differenzbetrag zwischen dem Verkehrswert und dem Einheitswert als geldwerter

  • BFH, 10.11.1989 - VI R 155/85

    Einnahmen durch den geldwerten Vorteil aus dem verbilligtem Erwerb eines

  • BFH, 30.04.2009 - VI R 54/07

    Rechtsprechungsänderung zur Anfechtbarkeit einer dem Arbeitgeber erteilten

  • BFH, 10.03.1972 - VI R 278/68

    Arbeitnehmer - Rahmen des Arbeitsverhältnisses - Optionsrecht - Erwerb von Aktien

  • BFH, 03.07.1964 - VI 262/63 U

    Verbuchung von Tantiemen als Betriebsausgaben - Gewährung eines Darlehns durch

  • BFH, 29.11.1956 - IV 287/55 U

    Begriff des Zufließens - Einordnung der Gutschrift eines Lohnanspruchs -

  • BFH, 20.11.2008 - VI R 25/05

    Bei Einräumung eines handelbaren wie nicht handelbaren Aktienoptionsrechts führt

  • BFH, 28.10.2008 - VIII R 36/04

    Zufluss von "(Schein-)Renditen" bei Schneeballsystem

  • BFH, 19.06.2007 - VIII R 63/03

    Schneeballsystem: Zufluss von Kapitalerträgen bei Novation

  • BFH, 21.08.2007 - VII R 36/04

    Keine Fehlertoleranzen bei der zollamtlichen Überprüfung, ob die

  • BFH, 23.06.2005 - VI R 124/99

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandelschuldverschreibungen

  • BFH, 17.07.1984 - VIII R 69/84

    Zur Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei Überlassung des Gehalts

  • BFH, 25.11.1993 - VI R 45/93

    Bei einer vom Arbeitgeber betriebsintern veranstalteten Verlosung ist nicht

  • BFH, 30.10.2001 - VIII R 15/01

    Zufluss von Renditen im Schneeballsystem

  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 57/95

    Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2016 - A 11 S 1125/16

    China; Zwei-Kind-Politik; nachteilig betroffene Kinder als soziale Gruppe iSv §

    Er hat drei Geschwister, die am 23.07.2009 (Klägerin zu 2) im Verfahren - A 6 K 2175/14), am 27.04.2011 (Klägerin im Verfahren - A 6 K 903/13) und am 12.04.2013 (Klägerin im Verfahren - A 6 K 2258/13) in der Bundesrepublik Deutschland geboren sind.
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